Rechtsanwälte Graf und Schaefer Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742

Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist selten so eindeutig, wie sie wirkt. Ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen sind an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden; hinzu kommen formale Anforderungen – Schriftform, Vertretungsberechtigung des Unterzeichners, Beteiligung des Betriebsrats und die Einhaltung der Kündigungsfrist.

Entscheidend ist die Drei-Wochen-Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wir prüfen die Kündigung, bewerten die Erfolgsaussichten und führen das Verfahren – häufig mit dem Ziel einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder einer angemessenen Abfindung.

Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Zum ersten Gespräch benötigen wir Kündigung, Arbeitsvertrag und, sofern vorhanden, den einschlägigen Tarifvertrag.

Fristlose und ordentliche Kündigung

Die fristlose (außerordentliche) Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht; sie muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe erklärt werden. Die ordentliche Kündigung ist an die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist gebunden, die sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert.

Betriebsbedingte, verhaltens- und personenbedingte Kündigung

Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes braucht jede ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Bei betriebsbedingten Kündigungen prüfen wir, ob der Wegfall des Arbeitsplatzes tatsächlich vorliegt und ob die Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung korrekt vorgenommen wurde. Verhaltens- und personenbedingte Kündigungen erfordern regelmäßig eine vorherige Abmahnung beziehungsweise eine negative Prognose für die Zukunft.

Änderungskündigung und Kündigung während Krankschreibung

Bei einer Änderungskündigung wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur zu geänderten Bedingungen angeboten; sie kann unter Vorbehalt angenommen und gerichtlich überprüft werden. Eine Krankschreibung schützt für sich genommen nicht vor einer Kündigung, wirft aber – gerade bei häufigen oder langen Ausfallzeiten – eigene Anforderungen an die Kündigungsbegründung auf, die wir im Einzelfall prüfen.

Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.

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