Rechtsanwälte Graf und Schaefer Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742

Besonderer Kündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen gilt ein verstärkter Kündigungsschutz, der über die allgemeinen Regeln hinausgeht. Wir prüfen, ob ein solcher Sonderschutz eingreift, und vertreten Betroffene gegenüber dem Arbeitgeber und den zuständigen Behörden.

Mutterschutz und Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig; das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt war, sofern sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nur mit behördlicher Zustimmung in engen Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich.

Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit beginnt bereits mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, und dauert bis zu deren Ende an. Auch hier ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausnahmsweise möglich.

Schwerbehindertenschutz

Die Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen bedarf vorab der Zustimmung des Integrationsamts; ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Wir vertreten im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt ebenso wie im anschließenden Kündigungsschutzprozess.

Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.

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