Rechtsanwälte Graf und Schaefer Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742

Abfindung und Aufhebungsvertrag

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa aus einem Sozialplan oder einer Kündigung mit Abfindungsangebot. In der Praxis ist die Abfindung meist das Ergebnis einer Verhandlung, deren Höhe sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers orientiert – und damit an der Angreifbarkeit der Kündigung.

Vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag ist Vorsicht geboten: Er kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, Ansprüche auf Urlaub, Boni und Zeugnis abschneiden und über Erledigungsklauseln mehr regeln als beabsichtigt. Auch die steuerliche Behandlung der Abfindung will bedacht sein.

Wir prüfen den Entwurf, verhandeln Konditionen, Freistellung, Zeugnisnote und Zahlungsmodalitäten und stellen sicher, dass die Vereinbarung Ihre Interessen abbildet. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck.

Höhe der Abfindung

Als Faustformel dient häufig ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr; verbindlich ist das nicht, denn die tatsächliche Höhe hängt vom Verhandlungsspielraum, den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und dem betroffenen Betrieb ab. Bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen eines Sozialplans können abweichende, kollektiv vereinbarte Formeln gelten.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt seinen Kündigungsschutz freiwillig auf und riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld, wenn keine tragfähige Begründung für die Mitwirkung an der Beendigung vorliegt. Wir prüfen, ob und wie sich diese Folge vermeiden oder abmildern lässt, und verhandeln Abfindung, Freistellung und Zeugnis in einem Zug.

Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.

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